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Autor Thema: Datenschutz /Kriminalitätsvorbeugung  (Gelesen 74828 mal)
Shilindra
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Steinbock


« Antworten #75 am: August 28, 2008, 16:56:20 »

Unser Staatsicher -... ähm Innenminister natürlich will mehr Sicherheit für Verbraucher. Nach dem Handel mit Verbraucherdaten scheinbar ein florirendes Geschäft geworden ist, fordert er neue Regelungen. Schäuble will mit allen Bundesministerien zusammen beraten wie man den Handel mit Daten unterbinden kann.

Quelle: http://www.aol.de/ und http://strafprozess.blogspot.com/

Da hat man ja dann auch den richtigen und vertrauenswürdigsten Minister gefunden, um diese Aufagbe zu lösen. Ob Selbstanzeige, ihm ein geringeres Strafmaß einräumen würde? Das die Forderung ausgerecht von Hr. Shcäuble kommt ist geradezu lächerlich.
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« Antworten #76 am: August 28, 2008, 17:01:17 »

Es gab mal so ein Sprichwort, das hatte irgendwas mit Saulus, Paulus oder so zu tun. Wink
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« Antworten #77 am: August 29, 2008, 10:37:16 »

Also ob das auf den zutreffen würde.

Nächstes Jahr sind ja wieder Wahlen, da kann man ja schon mal für Schön wetter sorgen.
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Steinbock


« Antworten #78 am: Oktober 09, 2008, 15:25:05 »

Wenn es nicht  so seltsam bizarr wäre, könnte ich fast darüber lachen:
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:Finanzierung-unklar-Heftige-Kritik-an-Bundes-E-Mail/423841.html
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« Antworten #79 am: Oktober 28, 2008, 09:13:53 »

brbr

Ich hab auch noch einen:
http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/nano/cstuecke/80862/index.html

Derzeit in der Presse heiß diskutiert... und ich weiß nicht mehr, was ich DAZU noch sagen soll. Ich kann mir blidlich vorstellen, wie sich die Sicherheitsbeamten in der Kaffeepause über den Mann mit nur einem Hoden oder die Frau, die eigentlich ein Mann ist, lustig machen werden. Das ist ekelhaft!
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« Antworten #80 am: Oktober 28, 2008, 09:26:52 »

Aus dem Bundesinnenministerium heißt es dazu nur, das es auf deutschen Flughäfen definitiv keinen Nacktscanner geben wird.Aber da ja die Terrorgefahr in Deutschland eh von Bahnhöfen ausgeht... und diese nicht ausgenommen wurde, habe ich schon lebhafte Vorstellungen. 

Der Kontrollwahn wird immer bizarrer.
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« Antworten #81 am: Oktober 28, 2008, 10:01:04 »

Ja, garantiert wird es die nicht geben. Hat ja auch kein Verteidigungsminister jemals davon gesprochen, dass man Flugzeuge, die in der Gewalt von Terroristen sind, zur einfachen Problemlösung auch einfach abschießen könnte, ne?! häh?
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« Antworten #82 am: Oktober 28, 2008, 10:15:29 »

Richtig, das war der Innenminister  Grin. Das Argument für das Abschießen des Flugzeuges muss man sich mal auf der gedanklichen Zunge zergehen lassen: Die Passagiere würden im Moment der Entführung ihre Grund- & Menschenrechte verlieren und so zu Werkzeugen der Terroristen. Also können die sich auf keine Rechte berufen und könnten so abgeschossen werden. Denn durch den Verzicht, auf das Recht des Lebens, hätten sie ja indirekt in einen Abschuß eingewilligt.....

Muss man dazu noch was sagen?
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« Antworten #83 am: Oktober 28, 2008, 10:23:40 »

Jung hat das auch „nicht˝ vertreten. Grin

Zwar hat schon Kant gesagt, dass Unterschieden werden muss, ob die Freiheit des einzelnen aus niederen Beweggründen eingeschränkt werden darf oder ob sie zum Wohle der Gemeinschaft eingeschränkt wird, aber wessen Recht bewerten wir jetzt höher?
Ist das Leben eines einzelnen Passagiers in dem Flugzeug weniger wert als als das der vielen Menschen die durch das entführte Flugzeug gefährdet werden? Und wessen Mutter darf man das Kind rauben? Darf man so etwas wirklich pauschal in einem Gesetz festlegen?
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« Antworten #84 am: Oktober 28, 2008, 10:38:33 »

Die Bundesrepublik hat als Staatsziel den absoluten Schutz des Lebens. Da ist egal um Wessen Leben es sich handelt, es muss geschützt werden. Was am wichtigsten ist: Leben gegen Leben kann nicht aufgewogen worden. Denn wenn dies geschieht, geschieht das nach rein subjektiven Kriterien, was dazu führt das man sich einer Staatlcihen Willkür ausgesetzt sieht, wenn es so weit ist, kann man nicht mehr von einem Rechtsstaat sprechen.
Das BverfG hat dazu ja sehr eindeutig Stellung bezogen:
§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte
ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen
eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006. Für die
Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.
Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der
Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders
schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der
Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen. Darüber hinaus sei §
14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der
Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem
Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des
Luftfahrzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat
ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte
behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen
um seiner selbst willen zukommt.


b) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG nicht
vereinbar. Danach ist im Fall des überregionalen Katastrophennotstands
zum Einsatz der Streitkräfte ausdrücklich nur die Bundesregierung
ermächtigt. Dem werden die Regelungen im Luftsicherheitsgesetz nicht in
ausreichendem Maße gerecht. Sie sehen vor, dass der
Verteidigungsminister im Benehmen mit dem Bundesinnenminister
entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung
nicht möglich ist. Angesichts des knappen Zeitbudgets, das im
vorliegenden Zusammenhang im Allgemeinen nur zur Verfügung steht, wird
die Bundesregierung danach bei der Entscheidung über den Einsatz der
Streitkräfte im überregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise,
sondern regelmäßig durch einen Einzelminister ersetzt. Dies macht
deutlich, dass Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG normierten Art auf
dem in Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Weg in der Regel nicht zu
bewältigen sein werden.
Darüber hinaus ist der wehrverfassungsrechtliche Rahmen des Art. 35 Abs.
3 Satz 1 GG vor allem deshalb überschritten, weil auch im Fall des
überregionalen Katastrophennotstands ein Einsatz der Streitkräfte mit
typisch militärischen Waffen von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist.

2. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1
GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt
tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.

Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und
Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage.
Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen
selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der
Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme
des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner
Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet
die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie
werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt
wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von
Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst
schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem
Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies geschieht zudem unter
Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem
über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zu
entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig
eingeschätzt werden kann.

Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es
schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen
Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen
Lage befinden, vorsätzlich zu töten. Die Annahme, dass derjenige, der
als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt,
mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt,
falls dieses in einen Luftzwischenfall verwickelt wird, ist eine
lebensfremde Fiktion. Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen
ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen
in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen
den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und
menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen
Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.
Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen
Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln
lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer
eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Der
Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls
verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise
möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu
bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Anwendungsbereich des § 14
Abs. 3 LuftSiG geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die
Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts-
und Freiheitsordnung gerichtet sind. Schließlich lässt sich § 14 Abs. 3
LuftSiG auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten
derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das als Tatwaffe
missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll. Zur Erfüllung
staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden,
die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im
vorliegenden Fall.

3. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist dagegen mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als sich die
unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt gegen ein unbemanntes
Luftfahrzeug oder ausschließlich gegen Personen richtet, die das
Luftfahrzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen auf der Erde
einsetzen wollen. Es entspricht der Subjektstellung des Angreifers, wenn
ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet
werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in
Verantwortung genommen wird. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist
gewahrt. Das mit § 14 Abs. 3 LuftSiG verfolgte Ziel, Leben von Menschen
zu retten, ist von solchem Gewicht, dass es den schwerwiegenden Eingriff
in das Grundrecht auf Leben der Täter rechtfertigen kann. Die Schwere
des gegen sie gerichteten Grundrechtseingriffs wird zudem dadurch
gemindert, dass die Täter selbst die Notwendigkeit des staatlichen
Eingreifens herbeigeführt haben und dieses Eingreifen jederzeit dadurch
wieder abwenden können, dass sie von der Verwirklichung ihres
verbrecherischen Plans Abstand nehmen.
Gleichwohl hat die Regelung auch insoweit keinen Bestand, da es dem Bund
schon an der Gesetzgebungskompetenz mangelt.
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« Antworten #85 am: Oktober 28, 2008, 10:43:43 »

Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem zur Diskussion gestellt wurde. Und das ist bedenklich.
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« Antworten #86 am: Oktober 28, 2008, 10:52:51 »

Klar ist es bedenklich. Ebenso wie die Tendenz im Strafrecht, Folter unter gewissen Umständen zu erlauben.
Das sind Gedanken, die es nicht geben sollte, die eigentlich nicht mal gedacht werden dürfen...
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« Antworten #87 am: Oktober 28, 2008, 11:17:13 »

Shil du hast recht...alllerdings wird das recht dadurch gebeugt, dass der satz eine bedeutung bekommt: "Im Krieg ist alles erlaubt!"
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« Antworten #88 am: Oktober 28, 2008, 12:32:13 »

Bitte? Mit wem befindet sich Deutschland im Krieg? Selbst da wird kein Recht gebeugt.
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« Antworten #89 am: Oktober 28, 2008, 13:05:32 »

Augen auf Shil Wink
wir befinden uns seit dem Jahre 2001 im Krieg, da wir zu den Verbündeten der USA gehören.
Der Einsatz in Afghanistan ist nicht nur ein Einsatz zur Entwaffnung oder Schutz und Wiederaufbau.
Zum Wiederaufbau eines Landes brauche ich keine Soldaten, da reicht es schon, wenn sich zivile Organisationen einsetzen.
Da die Soldaten nicht unter der UN Verwaltung liegen und "blaue Helme" tragen, bezweifel ich sehr stark, dass es sich da um einen Friedenseinsatz handelt.
Du kannst mir gerne mit Gegenargumenten kommen, allerdings sind diese für mich schwer anzuerkennen.
Die Berichterstattung aus Afghanistan ist mangelhaft, sodass die Informationslage nicht die Beste ist.
Außerdem wird die Öffentlichkeit nicht ohne Grund, denke ich, im Unklaren gelassen.

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